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Wie ändert sich der Umsatzsteuersatz für elektronische Druckwerke?

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Im Steuerreformgesetz 2020 soll normiert werden, dass für elektronische Druckwerke, die nicht im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, der Umsatzsteuersatz ab 2020 10 % statt 20 % beträgt. Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führen dazu weitere Details aus.

Ob das elektronische Druckwerk im Rahmen einer sonstigen Leistung oder einer Lieferung – auch auf physischen Trägern – verkauft wird, soll ohne Bedeutung sein. Ebenso soll es unmaßgeblich sein, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Überlassung handelt und ob die elektronische Publikation auch in einer physischen Version erhältlich ist.

Was ist ein elektronisches Druckwerk?

Die elektronische Publikation soll aus schriftlichen bzw. lesbaren Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw. bildbasiert sein, und keine interaktive Funktion haben und ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen Druckwerks entsprechen. Eine Recherchedatenbank ist daher kein elektronisches Druckwerk. Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher erfüllen, sollen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Schädlich wäre es, wenn das elektronische Medium vollständig oder im Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (z. B. Videos) aufweist oder eine Interaktionsmöglichkeit hat (beispielsweise Routenplanfunktion einer elektronischen Karte). Wenn Artikel im Rahmen eines Onlineforums kommentiert werden können oder wenn Zeitschriften mit einer Suchfunktion ausgestattet sind, so soll dies keinen Einfluss auf die Beurteilung als elektronische Version eines physischen Druckwerks haben. Der Bezug der gesamten elektronischen Publikation (z. B. Buch, Zeitung) soll für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht erforderlich sein.

Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Der anzuwendende Steuersatz soll sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung richten. Bei elektronischer Zurverfügungstellung von Publikationen, beispielsweise in Form des (temporären) Downloads, ist dies der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.

Beispiel: Ein Kunde erwirbt am 30. Dezember 2019 das Recht, eine digitale Einzelausgabe einer Zeitung (vom 19. November 2019) herunterzuladen. Die Bezahlung erfolgt umgehend – der tatsächliche Download erfolgt erst am 2. Jänner 2020. Der Download unterliegt dem Normalsteuersatz, weil der Leistungszeitpunkt am 30. Dezember 2019 und somit vor Inkrafttreten des ermäßigten Steuersatzes liegt.

Auch bei An- bzw. Vorauszahlungen sind Regelungen bezüglich dieser Steuersatzänderung zu beachten.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Vincenzo De Bernardo - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Manfred Vogrin Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH
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